Nutzungsbedingungen (AGB Website)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE IMMOBILIENVERMITTLUNG
Rebecca Real Estates by ME Homes d.o.o.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Bedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Immobilienunternehmen Rebecca Real Estates by ME Homes d.o.o. za nekretnine, usluge i turističku agenciju, Varaždinska ulica – Via Varaždin 1, 52100 Pula, Kroatien, Steuernummer: 03767045747 (im Folgenden: Agentur) und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person). Durch die Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit diesen Bedingungen vertraut ist und ihnen zustimmt.
Artikel 2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Vermittlungsvertrags, der zwischen der Agentur und dem Auftraggeber abgeschlossen wird.
Artikel 3.
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe sind im Immobilienvermittlungsgesetz definiert und haben folgende Bedeutung:
Vermittler – Immobilienagentur Rebecca Real Estates by ME Homes d.o.o., Varaždinska ulica – Via Varaždin 1, 52100 Pula, Steuernr.: 03767045747.
Auftraggeber – natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter usw.).
Immobilienvermittlung – alle Tätigkeiten eines Immobilienvermittlers, die darauf abzielen, den Auftraggeber mit einer dritten Person in Verbindung zu bringen, um Rechtsgeschäfte in Bezug auf eine bestimmte Immobilie zu verhandeln und abzuschließen (Kauf, Verkauf, Miete, Tausch usw.).
Dritter – Person, mit der der Vermittler den Auftraggeber in Kontakt zu bringen sucht.
Vermittlungsgebühr (Provision) – Betrag, den der Auftraggeber dem Vermittler für die Vermittlungsleistungen zu zahlen hat.
VERMITTLUNGSVERTRAG
Artikel 4.
Im Vermittlungsvertrag verpflichtet sich die Agentur, eine dritte Person zu finden und diese mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft auszuhandeln und abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur die vereinbarte Vermittlungsgebühr zu zahlen, sobald das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist.
Der Vermittlungsvertrag wird zwischen der Agentur und dem Auftraggeber in schriftlicher Form abgeschlossen. Der Vertrag muss alle relevanten Informationen über die Immobilie und die Pflichten beider Parteien enthalten, die genau, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben sind.
Der Vermittlungsvertrag wird in der Regel für eine Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich um denselben Zeitraum bis zum Verkauf oder zur Vermietung der Immobilie bzw. bis zur schriftlichen Kündigung durch eine der Parteien, sofern nichts anderes vereinbart ist.
RECHTE UND PFLICHTEN DES VERMITTLERS
Artikel 5.
Durch die Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags verpflichtet sich die Agentur:
1. einen Vermittlungsvertrag mit dem Auftraggeber in schriftlicher Form abzuschließen;
2. sich zu bemühen, eine dritte Person zu finden und diese mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um das vermittelte Geschäft abzuschließen;
3. den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer vergleichbaren Immobilie zu informieren;
4. die Dokumente zu prüfen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Vertragsimmobilie belegen;
5. die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Immobilie auf dem Markt zu präsentieren und sie auf die von der Agentur bestimmte Weise zu bewerben;
6. Dritten die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen;
7. die persönlichen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf dessen schriftliche Anfrage hin Informationen über die Immobilie als Geschäftsgeheimnis zu behandeln;
8. den Auftraggeber über alle der Agentur bekannten Umstände zu informieren, die für das beabsichtigte Rechtsgeschäft relevant sind;
9. bei Verhandlungen zu vermitteln und sich um den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu bemühen;
10. an der Durchführung des Rechtsgeschäfts teilzunehmen (vorvertragliche und vertragliche Verfahren);
11. an der Übergabe der Immobilie teilzunehmen;
12. bei Grundstücken deren Widmung gemäß den geltenden Raumordnungsvorschriften zu prüfen.
Artikel 6.
Der Vermittler ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erlangten Informationen, die den Auftraggeber oder die vermittelte Immobilie betreffen, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht verpflichtet den Vermittler zum Ersatz des durch die Offenlegung oder Nichtbeachtung entstandenen Schadens.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht als verletzt, wenn der Vermittler Informationen an Personen weitergibt, mit denen er den Auftraggeber in Kontakt bringen möchte, sofern dies zur Erfüllung der Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag unbedingt erforderlich ist.
PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Artikel 7.
Durch die Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere:
1. den Vermittler über alle für die Vermittlung relevanten Umstände zu informieren, ihm genaue Angaben über die Immobilie zu machen und ihm, sofern er die Immobilie besitzt, die Lage-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung oder einen anderen geeigneten Nachweis über die rechtliche Konformität der Immobilie sowie Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten vorzulegen;
2. dem Vermittler Dokumente vorzulegen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie belegen, und ihn über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten auf der Immobilie zu informieren;
3. dem Vermittler und jeder interessierten dritten Partei die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen;
4. nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts oder eines Vorvertrags die vereinbarte Vermittlungsgebühr an den Vermittler zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist;
5. sofern ausdrücklich vereinbart, dem Vermittler zusätzliche Kosten zu erstatten, die während der Vermittlung entstanden sind und die Kosten einer gewöhnlichen Vermittlung übersteigen;
6. den Vermittler schriftlich oder mündlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand zu informieren.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen mit einer dritten Person aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Entgegenstehende Bestimmungen sind nichtig. Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und muss dem Vermittler alle im Rahmen der Vermittlung entstandenen Kosten erstatten, die den Betrag der Vermittlungsgebühr nicht übersteigen dürfen.
VERMITTLUNGSGEBÜHR
Artikel 8.
Der Vermittler hat Anspruch auf eine Gebühr für die Vermittlung beim Kauf, Verkauf, Tausch und der Miete von Immobilien, in der im Vermittlungsvertrag vereinbarten Höhe.
Artikel 9.
Das Recht auf die volle Vermittlungsgebühr entsteht unmittelbar mit dem Abschluss des ersten Rechtsakts durch die Vertragsparteien (Vorvertrag oder Hauptkaufvertrag). Auf den Gebührenbetrag wird die Mehrwertsteuer (MwSt.) erhoben.
Artikel 10.
Die dem Käufer für Vermittlungsleistungen beim Immobilienkauf berechnete Vermittlungsgebühr beträgt 3 % des Kaufpreises oder einen anderen Betrag, der im Vermittlungsvertrag frei vereinbart wird.
VERTRAGSBEENDIGUNG
Artikel 11.
1. Der Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung bzw. Auflösung durch eine der Parteien, wobei die kündigende Partei die andere schriftlich oder mündlich darüber zu informieren hat.
2. Bei Beendigung des Vertrags durch Fristablauf haben die Parteien keine weiteren gegenseitigen Ansprüche.
3. Schließt der Auftraggeber innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung ein Rechtsgeschäft mit einer vom Vermittler während der Vertragslaufzeit vorgestellten Person ab, an dessen Zustandekommen der Vermittler aktiv mitgewirkt hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die volle Vermittlungsgebühr zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN AGENTUREN
Artikel 12.
Die Agentur ist bereit, mit anderen Immobilienagenturen zusammenzuarbeiten, die grundlegende ethische Prinzipien achten, welche die Darstellung falscher Informationen, die Verunglimpfung anderer Agenturen in jeglicher Form, unrealistische Immobilienbewertungen und den Ausschluss anderer Agenturen vom Markt zum Zwecke der Geschäftsgewinnung auf deren Kosten ausschließen.
Die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Agenturen basiert auf dem Ethikkodex für Immobilienvermittler.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem Datum der Veröffentlichung auf der Website der Agentur.
Bei Streitigkeiten aus dem Immobilienvermittlungsvertrag werden die Parteien zunächst eine gütliche Einigung anstreben. Sollte eine Einigung scheitern, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des Kommunalen Zivilgerichts in Pula.
Kontakt: [email protected] | 099 392 1442
Varaždinska ulica – Via Varaždin 1, 52100 Pula, Kroatien
Steuernr.: 03767045747
